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Angemessenheit der Gebühren – Teil 2

Gerald Schwamberger, Steuerberater, Wirtschaftsprüfer, Göttingen

Bei der Ermittlung der Angemessenheit von Gebühren sind die Vorgaben des § 11 StBGebV genau zu überprüfen, sodass für die Einzelfälle sehr wohl auskömmliche Gebühren für auch schwierige und umfangreiche Tätigkeiten möglich sind. Der vorliegende Teil 2 der Beitragsserie zeigt auf, welche Rahmenbedingungen im Einzelnen zu beachten sind.

1. Wertgebühren

Die Ermessensausübung liegt in der Ermittlung des Rahmensatzes, er muss jedoch nicht ein volles Zehntel oder ein volles Zwanzigstel ausweisen. Er kann auch mit Werten hinter dem Komma (z.B. 3,25/10) angesetzt werden.

1.1 Jahresabschlusserstellung

Die Erstellung eines Jahresabschlusses durch den Steuerberater ist grundsätzlich eine Angelegenheit von hoher Bedeutung für den Auftraggeber. Trotzdem ist bei der Gebührenbemessung insbesondere zu berücksichtigen, welchen Arbeitsumfang und welche Schwierigkeit die Erstellung des jeweiligen Jahresabschlusses erfordert. Zusätzliche Arbeiten für die Überarbeitung der Buchführung des Auftraggebers können nicht im Gebührenrahmen der Jahresabschlusserstellung erfasst werden, sondern müssen gem. § 35 StBGebV i. V. m. § 13 StBGebV zusätzlich berechnet werden.

1.2 Finanzbuchführung

Bei der Erstellung von Finanzbuchführungen sind u. U. viele Komponenten und der Auftrag für die Ermittlung der angemessenen Gebühr entscheidend. So ist nicht nur der Umfang der Tätigkeit (Anzahl der Buchungen) entscheidend, sondern insbesondere, wie die Buchungsvorgänge zur Verfügung gestellt werden. Bei elektronischer Zurverfügungstellung der Buchungsvorgänge kann z.B. selbst bei erheblichem Buchungsumfang ein niedriger Rahmensatz angemessen sein.

1.3 Beratungen gem. § 21 StBGebV

Für die Beratung eines Auftraggebers ist grundsätzlich eine Wertgebühr anzusetzen. Bei dieser Tätigkeit kommt es insbesondere auf die Schwierigkeit des Sachverhalts und den Umfang der Beratung an. Dies gilt insbesondere für steuerliche Gestaltungsberatungen, die sowohl im unternehmerischen als auch im privaten Bereich erfolgen können. In der Regel können auch hier erhebliche Haftungsrisiken auftreten, die bei der Gebührenbemessung zu berücksichtigen sind. Eine Berechnung kommt nur dann in Frage, wenn diese Tätigkeiten nicht mit einer anderen gebührenpflichtigen Tätigkeit zusammenhängen. In einem solchen Fall ist u. U. die Beratungsgebühr bei der späteren gebührenpflichtigen Tätigkeit, mit der die Beratung zusammenhing, anzurechnen. Dies gilt auch für die nach § 21 Abs. 1 S. 2 StBGebV benannten Beratungsgespräche für eine Erstberatung. In diesem Zusammenhang sei darauf hingewiesen, dass ein Angebot der Erstberatung (der zu Beratende darf noch nicht Mandant sein) zum Nulltarif berufswidrig ist.

1.4 Steuererklärungen

Die Gebührenermittlung für die Erstellung von Steuererklärungen, insbesondere für laufende Kalenderjahre, ist weitgehend geprägt vom Umfang der Tätigkeiten, der auch von der Sorgfalt und Ordnungsmäßigkeit der vorgelegten Unterlagen beeinflusst wird. Auch die Ermittlung der zu beurteilenden Sachverhalte kann die Frage der Schwierigkeit der Erstellung und damit die Gebührenhöhe (Rahmensatz) beeinflussen. Die Erstellung des Mantelbogens ist ein nicht sehr aufwendiges und schwieriges Unterfangen, weil der Arbeitsumfang und die Schwierigkeiten in der Regel bei der Ermittlung der Einkünfte anfallen. Dies ist jedoch anders, wenn z.B. rechtliche oder tatsächliche Schwierigkeiten beim Ansatz der Altersversorgung, außergewöhnlicher Belastungen und Berücksichtigung von Kindern auftreten. Im ersteren Fall kann die Mindestgebühr für den Mantelbogen richtig sein, die Gebühr kann jedoch nach Umfang und Schwierigkeit der Erstellung auch die Mittelgebühr überschreiten. Insbesondere bei der Erstellung von nicht jährlich abzugebenden Steuererklärungen (z.B. Erbschaftsteuererklärungen) richtet sich die Gebührenbemessung im Wesentlichen nach dem Umfang der Tätigkeiten und der Schwierigkeit der Ermittlung des Erbschaftsvermögens und der Nachlassschulden, um den angemessenen Rahmensatz zu finden.

2. Zeitgebühr

Bei Bemessung des Stundensatzes kann grundsätzlich davon ausgegangen werden, dass die Tätigkeit des Berufsträgers einen Stundensatz im oberen Bereich (oberhalb der Mittelgebühr) rechtfertigt. Für qualifizierte Mitarbeiter kann grundsätzlich ein Stundensatz um die Mittelgebühr und für weniger qualifizierte Mitarbeiter ein Stundensatz zwischen Mindest- und Mittelgebühr als normal und angemessen angesehen werden. Dies schließt jedoch nicht aus, dass auch für Mitarbeiter des Berufsträgers höhere Gebühren anzusetzen sind, wenn zum einen eine entsprechende Qualifikation (z.B. Steuerfachwirt) und eine hoch- oder höherqualifizierte Tätigkeit zugrunde liegt.

3. Betragsrahmengebühr

Diese Gebührenart kommt im Wesentlichen bei der Lohnbuchführung nach § 34 Abs. 1 - 4 StBGebV und § 21 Abs. 1 StBGebV vor. Dabei haben sich bei der Lohnbuchführung die Bedeutung und die Schwierigkeit i.S.d. § 11 StBGebV in den letzten Jahren zunehmend erhöht. Man kann davon sprechen, dass die reine Lohnabrechnung nur noch ein Abfallprodukt ist, während andere Bereiche zunehmend an Bedeutung gewinnen (siehe KP 10, 182 „Gebührengestaltung bei der Lohnbuchführung“). Wie dort beschrieben, kann in Einzelfällen die Abrechnung der Höchstbetragsgebühren für die erforderlichen Tätigkeiten nicht mehr ausreichend sein, sodass mit dem Auftraggeber Sondervereinbarungen zu treffen sind. Dies gilt insbesondere für das Bau- und Baunebengewerbe.