Gebühren für Steuerberater bei der Beratung und Vertretung in Sozialversicherungsangelegenheiten
Gerald Schwamberger, Steuerberater, Wirtschaftsprüfer, Göttingen
Sozialversicherungsrechtliche Fragen bei der Beratung und Durchführung der Lohnbuchführung sind als Vorbehaltsaufgaben i. S. d. § 33 StBerG zweifelsfrei vom Steuerberater zu bearbeiten. Nach § 5 Rechtsdienstleistungsgesetz (RDG) sind dabei auch alle Tätigkeiten im Zusammenhang mit den sozialversicherungsrechtlichen Institutionen – wie z. B. Deutsche Rentenversicherung oder Berufsgenossenschaft – als Vorbehaltsaufgaben anzusehen (Rz. 5 zu § 34 StBGebV, Meyer/Goez/Schwamberger). Nicht immer aber ist die Zuordnung für die Abrechnung unzweifelhaft.
Die Erstellung von Lohnbuchführungen ist nach § 34 Abs. 1-4 StBGebV mit Betragsrahmengebühren abzurechnen. Beratungstätigkeiten können nach § 34 Abs. 5 StBGebV mit der Zeitgebühr abgerechnet werden. Abweichende Gebühren - höhere Gebühren als in den vorgenannten Vorschriften vorgesehen - können schriftlich vereinbart werden (§ 4 StBGebV).
Zunehmend werden Mandanten lückenlos von der Deutschen Rentenversicherung Bund, aber auch von der jeweiligen Berufsgenossenschaft geprüft, wobei der Steuerberater jeweils beratend zur Seite steht. Da die Lohnbuchführung eine Vorbehaltstätigkeit i. S. d. § 33 StBerG ist, sind für derartige Tätigkeiten die Gebühren nach § 29 StBGebV abzurechnen.
In der Vergangenheit war es zum Teil sehr schwierig, im Rahmen von Nachforderungsbescheiden der Deutschen Rentenversicherung oder der Berufsgenossenschaften die Anerkennung der Vertretung durch den Steuerberater zu erreichen. Meines Erachtens ist nach § 5 RDG, zumindest seit der Änderung dieser Vorschrift 2009, die Vertretungsbefugnis für Steuerberater unzweifelhaft. Nach den vorgenannten Grundsätzen sind auch diese Tätigkeiten im Sinne einer Vorbehaltsaufgabe nach § 40 StBGebV oder zumindest analog abzurechnen.
Hinweis: Nach § 63 Abs. 1 SGB X hat der Rechtsträger, dessen Behörde den angefochtenen Verwaltungsakt erlassen hat, demjenigen, der Widerspruch erhoben hat, die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen zu erstatten. Nach § 63 Abs. 2 SGB X sind Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines sonstigen Bevollmächtigten im Vorverfahren erstattungsfähig, wenn die Zuziehung eines Bevollmächtigten notwendig war.
Die vielfältigen Feststellungen im Rahmen von Sozialversicherungsprüfungen, die zu Nachforderungen geführt haben, sind oft nicht ohne Weiteres hinzunehmen. Insbesondere werden durch Feststellungen einer Lohnsteueraußenprüfung die dort getroffenen Feststellungen oft automatisch von der Deutschen Rentenversicherung Bund übernommen und mit Sozialversicherungsbeiträgen belegt. Da jedoch nicht alle Zuwendungen an Arbeitnehmer auch der Sozialversicherung unterliegen, besteht hier in der Regel Handlungsbedarf.
Einschlägige Erfahrungen über die Erstattung von Kosten des Widerspruchs liegen vor.
Bei der Vertretung der Mandanten im Rahmen von Nachforderungen durch die Sozialkassen über das Verwaltungsverfahren hinaus sind m. E. Steuerberater berechtigt, auch vor dem Sozialgericht ihre Mandanten zu vertreten. Die dort anfallenden Gebühren sind nach der RVG abzurechnen.
Ein immer häufiger auftretender Sachverhalt besteht für bestimmte Branchen von Mandanten in den sog. Sofortmeldungen, die von Hauptzollämtern überprüft werden. Die in diesem Zusammenhang festgestellten verspäteten Anmeldungen von Arbeitnehmern lösen Ordnungswidrigkeitsverfahren aus. Im Zusammenhang mit der Vertretung wegen der Ordnungswidrigkeiten gegenüber den Hauptzollämtern werden von diesen in der Regel Steuerberater als Vertreter abgelehnt. Im gerichtlichen Bußgeldverfahren habe ich die Erfahrung gemacht, dass der aufgetretene Steuerberater als Vertreter zwar abgelehnt, als Zeuge aber zugelassen wird.
Die insoweit für den Mandanten erbrachten Leistungen sind gegenüber dem Hauptzollamt nach § 40 StBGebV zumindest analog als vereinbare Tätigkeit nach § 57 Abs. 3 StBerG und im Rahmen des gerichtlichen Verfahrens nach RVG abzurechnen.
Hinweis: Da der beauftragte Steuerberater auch für die Sofortmeldungen der Mitarbeiter des Mandanten verantwortlich ist, ist auch die strafrechtliche Ahndung im Rahmen von Ordnungswidrigkeiten-Verfahren unter die Lohnbuchführung zu subsumieren, so dass m. E. § 5 RDG anzuwenden ist. Eine entsprechende richterliche Beurteilung bleibt abzuwarten.
Im Rahmen von Statusfeststellungsverfahren vor den Sozialgerichten liegen unterschiedliche Entscheidungen vor. Während das SG Aachen die Vertretungsbefugnis eines Steuerberaters abgelehnt hat, hat das SG Kassel (Az. S 12 KR 27/09, DStR 47/2010, S. 2423 f.) einen Steuerberater als Bevollmächtigten zwar abgelehnt, aber in einem obiter dictum festgestellt, dass sich die Vertretungsbefugnis eines Steuerberaters im Statusfeststellungsverfahren nach § 7 a SGB IV aufgrund einer analogen Anwendung von § 73 Abs. 2 S. 2 Nr. 4 SGG geradezu aufdränge.
Während bei einer Beratung im Rahmen eines Statusfeststellungsverfahrens § 34 Abs. 5 StBGebV einschlägig ist, ist im Rahmen eines Widerspruchs gegen eine Sozialbehörde § 40 StBGebV anzuwenden und - soweit ein Steuerberater zugelassen wird, auch vor dem Sozialgericht aufzutreten - das RVG anzuwenden.