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Ihre Sachkunde ist gefragt: Erstellung von Gebührengutachten durch Steuerberater 

Gerald Schwamberger, Steuerberater, Wirtschaftsprüfer, Göttingen

Für Steuerberater kann die Tätigkeit als Sachverständiger für Gerichte oder Staatsanwaltschaften interessant sein: In vielen Rechtsstreitigkeiten zwischen Angehörigen der steuerberatenden Berufe und ihren Mandanten geht es um die richtige Anwendung des Gebührenrechts und die angemessene Abrechnung der erbrachten Leistungen. Dabei sind die Bedeutung, der Umfang und die Schwierigkeit der abgerechneten Tätigkeit abzuschätzen und die sich daraus ergebende Angemessenheit zu überprüfen. Außerdem kann die Beurteilung von vereinbaren Tätigkeiten i.S. des § 57 StBerG Aufgabe sein. 

Formelle Grundlagen der Rechnungserteilung 

Eine wesentliche Voraussetzung zur Geltendmachung und Anerkennung der Fälligkeit einer Gebührenrechnung ist ihre formelle Ordnungsmäßigkeit. So ist die Höhe der in der Rechnung des Steuerberaters verlangten Gebühr nach der Rechtsprechung der mit Gebührenfragen befassten Gerichte – z.B. OLG Düsseldorf (20.2.92, 13 U 134/91, GI 93, 151) – nur dann ordnungsmäßig, wenn die Rechnung selbst ordnungsgemäß ist. 

Gemäß § 9 Abs. 1 StBGebV kann der Steuerberater seine Vergütung nur aufgrund einer von ihm unterzeichneten und dem Auftraggeber mitgeteilten Berechnung einfordern. Die Rechnung ist also vom Praxisinhaber (Mandatsinhaber) selbst zu unterschreiben. Liegt diese Voraussetzung nicht vor, ist der Rechnungsbetrag nicht einforderbar. 

Beispiel 

Nach § 9 Abs. 1 StBGebV kann der Steuerberater die Vergütung nur aufgrund einer von ihm unterzeichneten und dem Auftraggeber mitgeteilten Berechnung einfordern. Die in der Gerichtsakte auf Seite ... vorgelegte Rechnung wurde von dem angestellten Steuerberater des Klägers unterzeichnet. Das Erfordernis des § 9 Abs. 1 StBGebV ist damit nicht erfüllt, sodass die Gebührenrechnung nicht ordnungsgemäß und der berechnete Betrag nicht einforderbar ist. 

Weitere Anforderungen an eine ordnungsgemäße Rechnungserteilung werden nach § 9 Abs. 2 StBGebV gestellt. Danach sind die Beträge der einzelnen Gebühren und Auslagen, die Vorschüsse, eine kurze Bezeichnung des jeweiligen Gebührentatbestands, die Bezeichnung der Auslagen sowie die angewandten Vorschriften der StBGebV und bei Wertgebühren auch der Gegenstandswert anzugeben. Soweit diese Angaben in einer Gebührenrechnung nicht vorhanden sind, braucht der Mandant nicht zu zahlen. Dies bedeutet, dass auch die Einforderbarkeit im Rahmen eines gerichtlichen Prozesses nicht gegeben ist (OLG Düsseldorf, 28.6.90, GI 91, 14). 

Wird in einer Gebührenrechnung als Vergütung eine Zeitgebühr gefordert, muss gemäß § 9 Abs. 2 StBGebV nicht nur der die Höhe der Zeitgebühr regelnde § 13, sondern auch die für die erledigte Angelegenheit einschlägige Gebührenvorschrift – z.B. §§ 28, 32 oder 33 Abs. 7 StBGebV – aufgenommen werden (OLG Düsseldorf, 22.4.93, 13 U 177/92, GI, 398). § 13 StBGebV regelt nur die Höhe der Zeitgebühr, nicht aber die materielle Anspruchsgrundlage. 

Beispiel 

In der Gebührenrechnung (Blatt 27 der Akte) wurden Tätigkeiten für die Erstellung eines Jahresabschlusses und der dazugehörigen Steuererklärungen berechnet. Nach § 9 Abs. 2 StBGebV hat der Steuerberater die Beträge der einzelnen Gebühren und Auslagen und die angewandten Vorschriften der StBGebV sowie bei Wertgebühren auch den Gegenstandswert anzugeben. In der zu beurteilenden Rechnung wurden die jeweiligen Gebührentatbestände zutreffend erwähnt und die entsprechenden Vorschriften der StBGebV richtig angeführt. Die in der Gebührenbemessung zugrunde gelegten Gegenstandswerte sind zutreffend ermittelt. Bei allen Gebührentatbeständen wurde die Mittelgebühr angesetzt, die aufgrund der sich aus der Gerichtsakte ergebenden Grundlagen als zutreffend anzusehen ist. Die in der Rechnung ausgewiesenen Auslagen sind richtig bezeichnet und die entsprechenden Vorschriften der StBGebV richtig angewandt. Die erstellte Gebührenrechnung ist ordnungsgemäß und der Höhe nach nicht zu beanstanden. 
Praxishinweis: Bei der Erstellung eines Sachverständigengutachtens zu gebührenrechtlichen Fragen sind die formellen Voraussetzungen sinnvollerweise in einem Vorspann zu erläutern und es ist auf die einschlägige Rechtsprechung sowie die führenden Kommentarmeinungen hinzuweisen. Auf diese Weise müssen die allgemeinen Erläuterungen nicht bei jedem Gebührentatbestand erneut aufgegriffen werden. 

Bestimmung der Gebühren bei Rahmengebühren 

Die Ermittlung der angemessenen Gebühr erfolgt nach § 11 StBGebV bei den sogenannten Rahmengebühren im Einzelfall unter Berücksichtigung aller Umstände, insbesondere der Bedeutung der Angelegenheit, des Umfangs und der Schwierigkeit der beruflichen Tätigkeit nach billigem Ermessen. Nach BGH vom 13.5.74 (VII ZR 38/73, BGHZ 62, 316) hat der Steuerberater das billige Ermessen als Begriff des bürgerlichen Vertragsrechts unter Berücksichtigung der Interessenlage auch des Mandanten und der in vergleichbaren Fällen üblichen Gebühr auszuüben. Daneben kann der Steuerberater auch weitere Umstände heranziehen – z.B. die in § 11 StBGebV ausdrücklich genannten „Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Auftraggebers“ sowie ein besonderes Haftungsrisiko bei Rahmengebühren, die sich nicht nach dem Gegenstandswert richten. 

In Rechtsprechung und Literatur hat sich zu § 11 StBGebV die Auffassung durchgesetzt, dass für den Normalfall die Mittelgebühr angemessen ist. Der Normalfall findet immer dann Anwendung, wenn eine Angelegenheit von durchschnittlicher Bedeutung, durchschnittlichem Umfang der Tätigkeit und durchschnittlicher Schwierigkeit vorliegt und der Auftraggeber in durchschnittlichen Vermögens- und Einkommensverhältnissen lebt. Das OLG Düsseldorf hat in seinen Urteilen vom 30.4.86 (18 U 15/86, StB 86, 160) und 14.12.88 (18 U 241/88, StBG 89, 127) die gleiche Ansicht zum Ausdruck gebracht. In neuerer Zeit wird diese Rechtsprechung durch das OLG Hamm (6.12.11, 25 U 27/11) bestätigt. 

Merke: Ansatzpunkt für die konkrete Gebühr ist die Mittelgebühr, bei der der Steuerberater erhöhende oder vermindernde Umstände berücksichtigen muss. Laut OLG Düsseldorf (19.8.93, 13 U 273/92, GI 94, 133) schreibt die Gebührenverordnung dem Steuerberater zwar nicht vor, dass er dem Mandanten seine Ermessenserwägungen bereits in der Gebührenrechnung mitteilen muss, dennoch, so führt das Gericht wörtlich aus: „Das dem Steuerberater ebenso wie dem Rechtsanwalt eingeräumte Bestimmungsrecht schließt indessen die Notwendigkeiten ein, die für das von ihm ausgeübte Ermessen maßgebenden Erwägungen darzulegen. Dies folgt aus der Erwägung, dass der Steuerberater ebenso wie der Rechtsanwalt die Umstände, die bei der Bemessung zu berücksichtigen sind, am besten kennt, und entspricht den allgemeinen Grundsätzen für die Ermessensausübung, die insoweit für behördliches Ermessen und für das Ermessen im Rahmen von § 315 BGB keine grundlegenden Unterschiede aufweisen.“ 

Zusammenfassend ist für die Beurteilung von der Höhe nach streitigen Gebühren durch den Sachverständigen zu überprüfen, ob der Rechnungssteller bei der Gebührenbemessung sein Ermessen ordnungsgemäß ausgeübt hat. Hierbei kommt es im Wesentlichen darauf an, ob die Ermessensausübung des Steuerberaters im Schriftverkehr in der Gerichtsakte dargelegt wird. Fehlt es daran, muss der Sachverständige selbst die berechnete Tätigkeit beurteilen, danach seine eigene Einschätzung im Rahmen einer Ermessensausübung mit der streitigen Gebühr vergleichen und das Ergebnis im Gutachten entsprechend begründen. 

Diese allgemeinen Grundsätze der Bewertung der beruflichen Tätigkeit von Steuerberatern gelten für alle Gebührentatbestände, bei denen eine Rahmengebühr nach § 11 StBGebV vorgesehen ist. Dies gilt also für die Wertgebühr (z.B. §§ 21, 23, 24, 33, 35 StBGebV), Betragsrahmengebühren (z.B. § 34 StBGebV) und Zeitgebühren gemäß § 13 StBGebV. 

Praxishinweis: Für die Erstellung eines Gebührengutachtens für Gerichte sind auch die Grundsätze für die Bestimmung der Höhe der Gebühren vor die Klammer zu ziehen und damit mit den formellen Voraussetzungen vor den Stellungnahmen zu den Fragen des Beweisbeschlusses allgemein darzustellen, damit bei den Begründungen zu den Ergebnissen darauf verwiesen werden kann. 

Pauschalgebühren 

Vielfach wünschen Mandanten von ihrem Steuerberater die Vereinbarung einer Gebühr, die für sie zumindest hinsichtlich der laufend durchzuführenden Tätigkeiten eine fest kalkulierbare Größe ergibt. Hierzu ist gemäß § 14 StBGebV die Vereinbarung einer Pauschalvergütung zulässig. Eine entsprechende Vereinbarung ist schriftlich und für einen Zeitraum von mindestens einem Jahr zu treffen, wobei die vom Steuerberater zu übernehmenden Tätigkeiten und die Zeiträume, für die sie geleistet werden, im Einzelnen in der Vereinbarung aufzuführen sind. Nicht einbezogen werden können die in § 14 Abs. 2 StBGebV aufgeführten Tätigkeiten. Es ist jedoch zulässig, auch in Pauschalvergütungsvereinbarungen Gebühren für vereinbare Tätigkeiten mit einzubeziehen. 

In eine Pauschalvergütung sind grundsätzlich die Auslagen einbezogen (OLG Celle, 21.12.84, 3 U 131/84, DStR 85, 482). In der schriftlichen Vereinbarung ist auf jeden Fall zu klären, insbesondere bei Privatpersonen, ob die Umsatzsteuer in der Pauschalsumme enthalten oder zusätzlich zu entrichten ist. Sollen Auslagen zusätzlich bezahlt werden, müsste dies auch in der schriftlichen Vereinbarung geregelt sein. 

Beispiel 

Nach der von den Parteien unterzeichneten Vergütungsvereinbarung (Blatt ... der Akte) wurde für die Erstellung der laufenden Finanzbuchführung, Lohnbuchführung und Beratungen im Zusammenhang mit der laufenden Überwachung von Preiskalkulationen hinsichtlich der Warengruppen A bis C eine Pauschalgebühr von monatlich ... EUR vereinbart. Aus den Buchführungs- und Kalkulationsunterlagen in der Beiakte zur Gerichtsakte ist ersichtlich, dass die vom Steuerberater zugrundegelegte Kalkulation für die Erstellung der Finanz- und Lohnbuchführung nach der StBGebV unter Zugrundelegung der Mittelgebühr ca. 70 % der Pauschalgebühr p.a. ausmacht, sodass ca. 30 % für die betriebswirtschaftliche Beratung bei der Kalkulationsüberwachung der betroffenen Produktionsartikel verbleiben.

Nach § 14 Abs. 1 StBGebV kann für einzelne oder mehrere laufend auszuführende Tätigkeiten eine Pauschalvergütung schriftlich vereinbart werden. Die Parteien haben diese Voraussetzung erfüllt. Die vereinbarten Tätigkeiten sind unter Berücksichtigung von Vorschriften der StBGebV für die laufend durchzuführenden Tätigkeiten, soweit sie gemäß § 33 StBerG nach der StBGebV zu berechnen sind, angemessen in Rechnung gestellt. Die für die betriebswirtschaftliche Beratung verbleibende Restgebühr erscheint aufgrund der sich aus der Gerichtsakte ergebenden Tätigkeiten hierfür ebenfalls angemessen. 

Die Angemessenheit von Pauschalvereinbarungen kann nur so gewährleistet werden, dass die Pauschalgebühr unter Zugrundelegung der vereinbarten Tätigkeiten in einem angemessenen Verhältnis zu den Rahmengebühren der StBGebV steht. Bei Einbeziehung von vereinbaren Tätigkeiten mit Gebühren, die nicht nach der StBGebV berechnet werden, ist auch dies in einem angemessenen Verhältnis zu berücksichtigen. Für den Steuerberater ist eine Unterschreitung der sich nach den Rahmengebühren ergebenden Mindestgebühren berufswidrig. Trotzdem wäre eine solche Vereinbarung zivilrechtlich gegenüber dem Mandanten rechtswirksam. 

Vergütungsvereinbarungen werden sinnvollerweise mit Pauschalhonoraren auf einen Zeitraum von einem Jahr oder mehreren Jahren begrenzt abgeschlossen. Gleichzeitig werden in der Regel auch Anpassungsmöglichkeiten bei Veränderungen des Tätigkeitsrahmens in solche schriftlichen Vereinbarungen aufgenommen. 

Bei Kündigung des Mandats oder Ausbleiben der Zahlungen des Mandanten und ggf. damit verbunden beim Unterbleiben der Leistungsanforderung an den Steuerberater begründet sich der Vergütungsanspruch des Steuerberaters auf die §§ 615 bzw. 645 BGB. Bei Überzahlung durch den Mandanten muss sich der Steuerberater hier allerdings eine Kostenersparnis in Höhe von ca. 10 % der Vergütung gegenrechnen lassen (OLG Düsseldorf, 26.2.93, 13 U 117/92, StB 94, 155, 156). 

Merke: Pauschalgebühren sind häufig Gegenstand von Gebührenstreitigkeiten. Mandanten glauben nämlich, mit einer Pauschalgebühr alle Tätigkeiten, also auch solche, die gar nicht in eine Pauschalgebühr einbezogen werden dürfen (z.B. Beratung und Teilnahme an Betriebsprüfungen gem. § 29 StBGebV oder die Führung von Rechtsbehelfsverfahren gegenüber der Finanzbehörde gemäß § 40 StBGebV), abgegolten zu haben. Insbesondere die Auflösung des Mandatsverhältnisses vor Beendigung der in einer schriftlichen Vereinbarung über die Pauschalvergütung festgelegten Tätigkeiten führt zu Streitigkeiten mit den Mandanten. 

Vergütungen für vereinbare Tätigkeiten 

Bei Fragen im Beweisbeschluss eines Gerichts, bei denen Abrechnungen über vereinbare Tätigkeiten i.S. des § 57 Abs. 1 StBerG abgerechnet wurden, sind die formellen Voraussetzungen der StBGebV nicht erforderlich. Die Stellungnahme in einem gerichtlichen Gutachten über die angemessene Berechnung von vereinbaren Tätigkeiten durch Steuerberater kann sich immer nur auf marktübliche Gepflogenheiten beziehen. Hierbei sind die üblichen Gebühren von anderen Berufsgruppen – wie Unternehmensberater, Wirtschaftsprüfer, Rechtsanwälte usw. – heranzuziehen. Dies gilt selbstverständlich nicht, wenn die Parteien nachweislich Vereinbarungen über die Höhe des Honorars – sei es bezogen auf den Zeitaufwand oder pauschal in einer Gesamtsumme – getroffen haben. Wenn in der zu beurteilenden Abrechnung jedoch freiwillig Bezug auf die StBGebV genommen wird und die Abrechnung analog zu den entsprechenden dort abzurechnenden Tätigkeiten vorgenommen wurde, kann dies in der Regel nicht beanstandet werden. 

Beispiel 

Beweisbeschluss: Der Sachverständige hat dazu Stellung zu nehmen, ob ein Stundensatz des beklagten Steuerberaters in Höhe von 150 EUR und der in Rechnung gestellte Betrag von 5.400 EUR zzgl. Umsatzsteuer für die Erstellung einer Ertragsvorausschau für drei Wirtschaftsjahre angemessen sind.

Bei der Stellungnahme zur Höhe des Stundensatzes ist, wenn keine schriftliche Vereinbarung zwischen den Parteien vorliegt, auf die Gepflogenheiten bei entsprechenden Tätigkeiten von anderen Berufsgruppen hinzuweisen. So kann z.B. darauf verwiesen werden, dass Betriebsberatungsunternehmen für solche Tätigkeiten zwischen 250 und 500 EUR pro Stunde berechnen. Hinsichtlich der Gesamthöhe der zu beurteilenden Rechnung muss aus den vorhandenen Unterlagen der Gerichtsakte beurteilt werden, ob der zugrunde gelegte Zeitaufwand in einem angemessenen Verhältnis zu der erbrachten Leistung steht. 
Hinweis: Bei verschiedenen vereinbaren Tätigkeiten – z.B. als Testamentsvollstrecker, Betreuer, ehrenamtlicher Richter usw. – gibt es jedoch Gebührengrundsätze, die nach den hierfür bestehenden, in der Regel gesetzlichen Bestimmungen zu beachten sind. 

Vergütungen für gerichtliche Gutachten 

Die Vergütung für die Erstellung von gerichtlichen Gutachten ist in dem Gesetz über die Vergütung von Sachverständigen, Dolmetscherinnen, Dolmetschern, Übersetzerinnen und Übersetzern sowie die Entschädigung von ehrenamtlichen Richterinnen, ehrenamtlichen Richtern, Zeuginnen, Zeugen und Dritten – dem Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz (JVEG) – vom 5.5.04 geregelt. In dem Gesetz werden die Formvoraussetzungen, die Vorschriften über Kostenersatz des Sachverständigen und die Höhe des abrechenbaren Honorars bestimmt. 

Nach § 3 JVEG kann bei einem Gutachten, insbesondere dann, wenn es sehr umfangreich ist und die Erstellung eine längere Zeit in Anspruch nimmt, ein Vorschuss beantragt werden. Das Honorar wird gemäß § 4 JVEG vom Gericht festgesetzt. In dieser Vorschrift sind auch die Formalitäten geregelt. In den §§ 5 bis 7 JVEG werden die Höhe und die Formalitäten zur Geltendmachung von Kosten festgesetzt. 

Hinweis: Der Anspruch auf Vergütung oder Entschädigung erlischt, wenn er nicht binnen drei Monaten bei Gericht geltend gemacht wird. Die Frist beginnt mit Eingang des Gutachtens bei Gericht (§ 2 JVEG). Der Anspruch auf Vergütung verjährt nach drei Jahren. 

Die Festsetzung des Honorars für die Leistungen von Sachverständigen (§ 9 JVEG) sind nach Honorargruppen in der Anlage 1 zum JVEG qualifiziert. Festsetzungen für die Tätigkeit eines Steuerberaters oder für die Begutachtung von Fragen des Steuerrechts, der Betriebswirtschaft oder des Handelsrechts sind in Anlage 1 nicht enthalten. 

Praxishinweis: Vor Beginn der Erstellung eines Gutachtens muss der Steuerberater beim auftraggebenden Gericht die Einordnung in eine Honorargruppe beantragen. Es bietet sich an, die Honorargruppe 10 für „Unternehmensbewertung“ zu beantragen. Diese sieht einen Stundensatz von 95 EUR vor. 

Die Vergütung von 95 EUR entspricht etwa dem Höchststundensatz nach § 13 StBGebV. Es ist jedoch zu berücksichtigen, dass mit dem Stundensatz nur die Leistungen des Sachverständigen selbst abgegolten werden und z.B. Sekretariats- und Schreibarbeiten nicht zusätzlich berechnet werden können. Schreibarbeiten können gemäß § 12 Nr. 3 JVEG für die Erstellung des schriftlichen Gutachtens mit 0,75 EUR je angefangene 1.000 Anschläge berechnet werden. Erfahrungsgemäß deckt dies in keinem Fall die Kosten für Sekretariats- und Schreibarbeiten sowie sonstige Nebenleistungen ab, sodass ein Großteil dieser Bürokosten mit dem Honorar abgegolten werden muss. 

Weiterhin ist darauf hinzuweisen, dass für die Erstellung von gerichtlichen Gutachten nicht nur umfangreiche fachliche Kenntnisse vorliegen müssen, sondern auch umfangreiche Kenntnisse über die Erstellung von Gutachten erarbeitet werden müssen, die zumindest zu Beginn dieser Tätigkeit nicht im Rahmen des abzurechnenden Stundenaufwands vergütet werden. Aus diesem Grund besteht die Möglichkeit, gemäß § 13 JVEG eine besondere Vergütung in Höhe des eineinhalbfachen Satzes gemäß § 9 JVEG zu beantragen. 

Honorarermittlung und -festsetzung 

Die Kosten eines gerichtlichen Gutachtens tragen die Parteien. Aus diesem Grund ist nach § 13 JVEG bei Beantragung eines gegenüber der Honorargruppe erhöhten Honorars die Zustimmung einer Partei erforderlich. 

In der Regel wird mit dem Beweisbeschluss zur Erstellung eines Sachverständigengutachtens vom Gericht ein Vorschuss von der klagenden oder beantragenden Partei eingefordert und die Erstellung des Gutachtens erst in Auftrag gegeben, wenn der Betrag in der Gerichtskasse eingegangen ist. Der beauftragte Sachverständige muss also bei Zugang der Gerichtsakte und Kenntnisnahme des Beweisbeschlusses sowie der vorläufig festgesetzten Vorauszahlung auf die Kosten des gerichtlichen Gutachtens überschlagen, ob dieser Vorschuss für sein Honorar, seine Auslagen und Kosten für die Erstellung des Sachverständigengutachtens ausreicht. Sollte dies nicht der Fall sein, muss er das Gericht beauftragen, den einzufordernden Vorschuss entsprechend seiner Kalkulation zu erhöhen. 

Merke: Honorarabrechnungen für ein gerichtliches Gutachten werden in der Regel vom Gericht akzeptiert, wenn sie nicht mehr als 20 % des angeforderten Vorschusses überschreiten. Der Sachverständige wird gemeinhin im Anschreiben des Gerichts mit Übersendung der Gerichtsakte darauf hingewiesen, dass er bei der Erstellung des Gutachtens darauf zu achten hat, ob der eingeforderte Vorschuss erheblich überschritten wird. Stellt er dies fest, ist er gehalten, die Erstellung des Gutachtens zu unterbrechen und das Gericht zu informieren, inwieweit eine Erhöhung der Kosten für das Gutachten zu erwarten ist. Tut er dies nicht, läuft er Gefahr, dass ihm bei der Abrechnung und Festsetzung des Honorars durch das Gericht ein Teil seines überschießenden Honorars gekürzt wird. 

Der Sachverständige muss davon ausgehen, dass sein Zeitaufwand im Rahmen der Geltendmachung seines Honorars und der Auslagen überprüft wird. Grundsätzlich gilt der vom Sachverständigen persönlich nachgewiesene Zeitaufwand als Berechnungsgrundlage. Hierzu gehören selbstverständlich nicht nur das Aktenstudium und die Erstellung des Gutachtens sowie die damit verbundenen Tätigkeiten, sondern auch das Studium von Fachliteratur oder die Beschaffung von Informationen im Internet. Die Beschäftigung von Hilfskräften ist nach § 12 Abs. 1 JVEG nur dann vergütungsberechtigt, wenn ihr Einsatz notwendig gewesen ist.