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Haftungen nach der Steuerdaten-Übermittlungsverordnung

Gerald Schwamberger, Steuerberater, Wirtschaftsprüfer, Göttingen

Die Automation der Steuerverwaltung schreitet voran. Grundlage der elektronischen Übermittlung von Steuererklärungen und sonstigen übermittlungspflichtigen sowie -fähigen Daten ist die „Verordnung über die elektronische Übermittlung von für das Besteuerungsverfahren erforderlichen Daten“ (Steuerdaten-Übermittlungsverordnung, StDÜV). Die Übermittlung von persönlichen Daten an die Finanzbehörde ist allerdings ein sensibler Bereich, der für die Angehörigen der steuerberatenden Berufe einige Haftungsrisiken birgt.

Handhabung der StDÜV

Das BMF-Schreiben vom 16.11.11 (IV A 7 - O 2200/09/10009 :001) erläutert die Handhabung der StDÜV und der Steuerdaten-Abrufverordnung (StDAV). In diesem Schreiben wird unter Ziffer 1 der Anwendungsbereich vorgestellt und es werden explizit die Übermittlungen genannt, für die die StDÜV nicht gilt. Unter Ziffer 5 wird die Datenübermittlung im Auftrag, also insbesondere die Datenübermittlung von Angehörigen der steuerberatenden Berufe, unter Bezugnahme auf § 6 Abs. 2 StDÜV beschrieben.

Danach hat der Datenübermittler dem Auftraggeber die Daten unverzüglich in leicht nachprüfbarer Form zur Überprüfung zur Verfügung zu stellen. Der Auftraggeber muss die Daten unverzüglich überprüfen und ggf. berichtigen. Die Erfüllung dieser Pflicht können die Angehörigen der steuerberatenden Berufe sowohl durch eigene Aufzeichnungen als auch durch einen vom Auftraggeber unterschriebenen Ausdruck der elektronisch übermittelten Daten nachweisen. Dabei ist nach den Grundsätzen des Beweises des ersten Anscheins davon auszugehen, dass eine von einer Person oder Gesellschaft i. S. d. §§ 3 und 4 StBerG übermittelte Steuererklärung tatsächlich von dem betreffenden Steuerpflichtigen genehmigt worden ist.

Haftung der Angehörigen der steuerberatenden Berufe

Die Aufgaben und Arbeiten der Angehörigen der steuerberatenden Berufe erfordern, dass Daten der Mandanten genutzt und verarbeitet werden dürfen. Sie bedürfen einer Einwilligung der Auftraggeber, die auf jeden Fall schriftlich dokumentiert sein muss (§§ 4, 4a Bundesdatenschutzgesetz). Für die Übermittlung von Daten für Steuererklärungen, Anmeldungen und Bescheinigungen an die Finanzbehörden sind keine zusätzlichen Einwilligungen von den Auftraggebern erforderlich, weil steuerliche Vorschriften die elektronische Übermittlung der entsprechenden Daten vorschreiben (z. B. § 45d Abs. 1 S. 2 EStG i. V. m. § 150 Abs. 6 S. 3 Nr. 2 AO). Die Haftung, dass keine unzulässigen und nicht durch die Auftraggeber bewilligten Übermittlungen erfolgen, liegt beim Auftragnehmer.

Die Übermittlung von Daten, die für das Besteuerungsverfahren erforderlich sind (mit Ausnahme solcher Daten, die für die Festsetzung von Verbrauchssteuern bestimmt sind), an die Finanzbehörden bedarf gemäß § 6 Abs. 2 StDÜV im Vorfeld einer Überprüfung durch den Auftraggeber. Dies gilt nach der StDÜV offenbar für alle Datenübermittlungen an die Finanzbehörden. Die Prüfung der Daten durch den Auftraggeber hat also in jedem Fall zu erfolgen. Dieser muss die Vollständigkeit und Richtigkeit von übermittelten Daten prüfen, sodass eine Haftung für den Berufsangehörigen dann entfällt, wenn die Prüfung durch den Auftraggeber durch Unterschrift dokumentiert ist.

Beispiel

Die praktische Handhabung bei Steuererklärungen könnte so aussehen, dass die fertiggestellte Steuererklärung auf Papier ausgedruckt und vom Auftraggeber überprüft wird. Durch seine Unterschrift dokumentiert der Steuerpflichtige, dass die Prüfung erfolgt ist und er die Vollständigkeit sowie Richtigkeit bestätigt. Alternativ kann der Auftraggeber auch einen Ausdruck der Übermittlungsdaten nach Elster unterzeichnen.

Für Daten, die der Auftraggeber weder geprüft noch als richtig und vollständig abgezeichnet hat, haftet damit der Berufsangehörige, wenn sie fehlerhaft sein sollten. Diese Haftung ist nicht nur gegenüber seinem Auftraggeber möglich, sondern auch gegenüber der Finanzbehörde z. B., wenn sich hieraus ein steuerstrafrechtlicher Tatbestand ergibt. Es muss also ein besonderer Wert darauf gelegt werden, dass alle Daten vor der Übermittlung durch den Auftraggeber geprüft und freigegeben werden, sodass keine zusätzlichen Haftungstatbestände entstehen können.

Haftung des Auftraggebers

In vielen Fällen werden Auftraggeber damit überfordert sein, die durch den Angehörigen der steuerberatenden Berufe an die Finanzbehörde zu übermittelnden Daten auf Richtigkeit zu überprüfen. Die Vollständigkeit der Daten ist in der Regel jedoch überprüfbar. Es kann davon ausgegangen werden, dass eine Haftung des Auftraggebers nur dann eintreten kann, wenn er in der Lage war, fehlerhafte Daten in den vorgelegten Unterlagen oder Aufzeichnungen zu erkennen. Angehörige der steuerberatenden Berufe sollten ihre Auftraggeber auf jeden Fall darauf hinweisen, dass sie die Richtigkeit und Vollständigkeit überprüfen müssen. Nur dann kann der Berufsangehörige sich freizeichnen. In der praktischen Handhabung erfordert dies einen erheblichen Zeitaufwand, um für Erläuterungen, Aufklärungen und Rückfragen zur Verfügung zu stehen. Fraglich ist, ob das für Umsatzsteuervor- sowie Lohnsteueranmeldungen und ähnliche Datenübermittlungen in allen Fällen möglich ist.