Honorarvereinbarungen: Vergütungsberechnung nach StBVV und Pauschalvergütungen
Gerald Schwamberger, Steuerberater, Wirtschaftsprüfer, Göttingen
Honorare zwischen Steuerberater und Mandant sollten grundsätzlich schriftlich vereinbart werden, um für eventuelle Streitigkeiten über die Angemessenheit gerüstet zu sein. Die Vereinbarung von Vergütungen kann sich sowohl auf die Vergütungsberechnung der Steuerberatervergütungsverordnung (StBVV) beziehen als auch auf die Vereinbarung von Pauschalvergütungen i.S. von § 14 StBVV.
Nachweis der Angemessenheit von Gebühren
Liegt keine entsprechende Vereinbarung vor, sind Tätigkeiten des Steuerberaters i.S. des § 33 StBerG nach der StBVV abzurechnen. Der weitaus überwiegende Teil der nach StBVV zu berechnenden Gebühren sind Rahmengebühren, die der Steuerberater nach § 11 StBVV im Einzelfall unter Berücksichtigung aller Umstände – vor allem des Umfangs und der Schwierigkeit der beruflichen Tätigkeit, der Bedeutung der Angelegenheit sowie der Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Auftraggebers – nach billigem Ermessen bestimmt. In gerichtlichen Auseinandersetzungen zwischen Steuerberater und Mandant ist in der Regel die Angemessenheit der berechneten Vergütungen strittig. Im Rahmen der Überprüfung durch das Gericht ist die Angemessenheit ohne Sachverständigengutachten in vielen Fällen nicht beweisbar.
Um dieses Dilemma zu vermeiden, bietet es sich an, Vergütungen sowohl für Tätigkeiten im Rahmen der StBVV als auch für vereinbare Tätigkeiten schriftlich zu vereinbaren. Nach § 4 StBVV gelten schriftlich vereinbarte Vergütungen auch dann, wenn sie höher als die als angemessen anzusehenden Gebühren für die einzelnen Tätigkeiten sind. Nach § 4 Abs. 2 StBVV kann im Rechtsstreit eine unangemessen hohe Gebühr durch ein Gericht bis zum angemessenen Betrag herabgesetzt werden. Dies gilt jedoch nur für Fälle, bei denen es unter Berücksichtigung aller Umstände mit den Grundsätzen des § 242 BGB unvereinbar wäre, den Mandanten an sein Honorarversprechen zu binden. Eine gem. § 138 BGB sittenwidrige Vergütungsvereinbarung ist nichtig, sodass sich der Vergütungsanspruch nach StBVV richtet (§ 4 StBVV Tz. 10 und 11, Meyer·Goez·Schwamberger, Steuerberatervergütungsverordnung, Praxiskommentar).
Vergütungsvereinbarung nach StBVV
Die nachfolgend als Beispiel dargestellte Vergütungsvereinbarung kann sowohl für alle Tätigkeiten, die nach StBVV abzurechnen sind, hinsichtlich der Rahmengebühren einheitlich als auch für die einzelnen Tätigkeiten in unterschiedlichem Rahmen aufgestellt werden. So kann auch – abweichend von der Vorlage – der Rahmen durch Angabe der Zehntel und der anzuwendenden Tabelle einschließlich der Beträge genau beziffert werden.
Mustervereinbarung Vergütungsvereinbarung
§ 2 Vergütung
Die Berechnung der Vergütungen erfolgt nach der Steuerberatervergütungsverordnung (StbVV). Grundsätzlich wird die Mittelgebühr in Rechnung gestellt. Bei im Einzelfall entsprechend dem Auftrag des Auftraggebers erforderlichem überdurchschnittlichem Arbeitsaufwand kann eine höhere, bei Fortfall oder Verminderung von Tätigkeiten kann eine geringere Vergütung nach vorheriger Vereinbarung berechnet werden.
- Erstellung der monatlichen Lohnbuchführung (§ 34 StBVV)
- Erstellung der monatlichen Finanzbuchführung (§33 StBVV)
- Erstellung des jährlichen Jahresabschlusses (§ 35 StBVV)
- Erstellung der jährlich anfallenden betrieblichen und privaten Steuererklärungen (§ 24 StBVV)
- Prüfung der jährlich ergehenden betrieblichen und privaten Steuerbescheide (§ 28 StBVV)
Praxishinweis: Es ist sinnvoll, auch solche Gebühren zu erwähnen, für die eine Rahmengebühr nicht vorgesehen ist – ggf. auch für Auslagen und für eventuell anfallende vereinbare Tätigkeiten, die nicht nach StBVV abzurechnen sind. Selbstverständlich ist es auch möglich, für vereinbare Tätigkeiten Gebühren nach StBVV (z.B. bei Zeitgebühren § 13 StBVV) zu vereinbaren.
Für Vergütungen, die üblicherweise nach RVG (Gesetz über die Vergütung der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte) abzurechnen sind, können ebenfalls Sondervereinbarungen (z.B. Zeitgebühren) vereinbart werden. Auch die Vereinbarung von Höchstsätzen nach RVG ist möglich.
Vergütungsvereinbarung für Pauschalgebühren
Eine Pauschalvergütungsvereinbarung muss sich nicht auf alle Tätigkeiten des Steuerberaters für den Mandanten beziehen, sondern kann auch nur für bestimmte Tätigkeiten (z.B. nur für die Lohn- und Finanzbuchführung oder nur für den Jahresabschluss und die Steuererklärungen) vereinbart werden. In diesem Fall sollte ein Passus aufgenommen werden, der darauf hinweist, dass für die nicht pauschal vereinbarten Tätigkeiten die StBVV oder eine sonstige Regelung (z.B. Zeitgebühr) gilt. Auch in diesem Vertrag sollte immer die Vergütung für zulässige vereinbare Tätigkeiten benannt und die Berechnung entsprechend den Tätigkeiten der Höhe nach oder unter Bezug auf die StBVV analog zur Berechnung festgelegt werden. Dasselbe gilt für Vergütungen nach RVG.