Qualitätskontrolle in der Wirtschaftsprüferpraxis
Gerald Schwamberger, Steuerberater, Wirtschaftsprüfer, Göttingen
Nach § 57a WPO sind Wirtschaftsprüfer in eigener Praxis und Wirtschaftsprüfungsgesellschaften verpflichtet, sich im Abstand von drei Jahren einer externen Qualitätskontrolle zu unterziehen, wenn sie gesetzlich vorgeschriebene Abschlussprüfungen durchführen. Auch § 319 Abs. 1 HGB wurde dahingehend geändert, dass Abschlussprüfungen nur noch von Prüfern durchgeführt werden können, die über eine wirksame Bescheinigung über die Teilnahme an der Qualitätskontrolle nach § 57a der WPO verfügen. Es sei denn, die Wirtschaftsprüferkammer (WPK) hat eine Ausnahmegenehmigung erteilt. Dass die Anforderungen zwei Bereiche betreffen, nämlich nicht nur die Prüfungsabwicklung, sondern auch die Kanzleiorganisation, ist nicht durchgängig bekannt. Nachfolgend werden die Schwerpunkte der Qualitätskontrolle und deren Auswirkungen auf die interne Organisation dargestellt.
1. Übergangsfristen für Abschlussprüfer
Für Wirtschaftsprüfer mit Prüfungsmandanten, die Aktien mit amtlicher Notierung ausgegeben haben, wurde eine Übergangsfrist bis zum 31.12.02 erlassen. Für alle übrigen Wirtschaftsprüfer und Wirtschaftsprüfungsgesellschaften gilt diese noch bis zum 31.12.05. Berufsrechtliche Maßnahmen werden von der WPK dann ergriffen, wenn betroffene Berufsangehörige und Berufsgesellschaften eine gesetzlich vorgeschriebene Prüfung eines Jahresabschlusses für ein nach dem 31.12.05 beginnendes Geschäftsjahr durchführen, ohne über die erforderliche Teilnahmebescheinigung oder Ausnahmegenehmigung zu verfügen (WPK Magazin 3/2005, 21). Maßgeblicher Zeitpunkt ist bereits die Annahme des Prüfungsauftrags. Fehlt die Teilnahmebescheinigung, kommt ein wirksamer Prüfungsauftrag nicht zu Stande. Insbesondere für kleine und mittelständische Wirtschaftsprüferpraxen – und selbstverständlich auch für Praxen der vereidigten Buchprüfer – ist die Durchführung der Qualitätskontrolle mit erheblichem organisatorischem, aber auch finanziellem Aufwand verbunden. Sind nur wenige Prüfungsmandate vorhanden, wird man sich die Frage stellen müssen, ob sich dieser Aufwand lohnt.
2. Das Qualitätssicherungssystem der Wirtschaftsprüferpraxis
Wesentlicher Teil der Qualitätskontrolle im Sinne des § 57 a WPO ist die Überprüfung des Qualitätssicherungssystems in der Prüferpraxis. Grundsätzlich gilt für die Einrichtung eines internen Qualitätssicherungssystems der Prüferberufe die VO 1/1995. Diese verbindliche Stellungnahme des IDW liegt bereits im Entwurf als VO 1/2005 vor und trägt damit den modernen Gegebenheiten Rechnung. Die wesentlichen Bestandteile eines solchen Qualitätssicherungssystems sind:
- die Schaffung eines günstigen Qualitätsumfeldes,
- die Feststellung und Analyse qualitätsgefährdender Risiken,
- die Dokumentation und Kommunikation der Regelungen zur Qualitätssicherung und
- die Überwachung der Regelungen zur Qualitätssicherung.
Ein Qualitätssicherungssystem im Sinne der VO 1/2005 muss alle Regelungen umfassen, die zur Einhaltung der Berufspflichten erforderlich sind. Die von der Praxisleitung einzuführenden Regelungen zur Qualitätssicherung lassen sich in auftragsunabhängige und auftragsabhängige Qualitätssicherungsmaßnahmen unterscheiden. Diese Maßnahmen sind Hauptgegenstand einer externen Qualitätskontrolle.
2.1 Auftragsunabhängige Maßnahmen zur Qualitätssicherung
- Alle organisatorischen Maßnahmen müssen die Sicherstellung der Unparteilichkeit, der Unabhängigkeit und Unbefangenheit bzw. die Vermeidung der Besorgnis der Befangenheit sicherstellen.
- Bei der Auftragsannahme und -fortführung sind folgende Maßnahmen nicht nur durchzuführen, sondern auch zu dokumentieren:
- Die Regelung der Zuständigkeit innerhalb der Praxisleitung über die Auftragsannahme und -fortführung,
- die Überprüfung evtl. vorliegender Unabhängigkeits-/Interessenkonflikte,
- die Beurteilung der Auftragsrisiken,
- die Prüfung der Verfügbarkeit ausreichender Kenntnisse und Ressourcen in der Wirtschaftsprüferpraxis,
- die Information an die Mitarbeiter über Regelungen zur Auftragsannahme und
- die Gesamtplanung der personellen und wirtschaftlichen Ressourcen der Wirtschaftsprüferpraxis für alle Aufträge.
- Die Einhaltung und Berücksichtigung der fachlichen und organisatorischen Anweisungen und Hilfsmittel muss gewährleistet sein:
- Die Einrichtung des Qualitätssicherungssystems und dessen Einhaltung liegen in der Verantwortung der Praxisleitung.
- Die Grundsätze und Maßnahmen zur Qualitätssicherung sind zur Sicherstellung der dauerhaften, personenunabhängigen Funktionsfähigkeit der getroffenen Maßnahmen und zum Nachweis der Umsetzung der Anforderungen an ein Qualitätssicherungssystem angemessen zu dokumentieren – möglichst in einem Handbuch.
- Ein Soll-Ist-Vergleich der dokumentierten Grundsätze und Maßnahmen zur Qualitätssicherung muss übereinstimmen und durch Dokumentation der Durchführung der Prozesse (z.B. durch Checklisten) überprüfbar sein.
- Die Aus- und Fortbildung der Mitarbeiter ist zu gewährleisten, damit die Mitarbeiter ausreichend qualifiziert sowie bereit sind, die allgemeinen Berufspflichten zu beachten:
- Grundlagen für die Entscheidung über Einstellung, Beförderung und die Übernahme von Verantwortung sowie die Gehaltsentwicklung sind regelmäßig durch Beurteilungen der fachlichen Mitarbeiter zu dokumentieren (§ 6 Abs. 3 Berufssatzung WP/vBP).
- Die Ergebnisse der Beurteilung sollten so aufbereitet und dokumentiert werden, dass sie bei der Entscheidung über den Einsatz der Mitarbeiter für bestimmte Aufträge herangezogen werden können.
- Die fachlichen Mitarbeiter sind darüber zu informieren, dass die persönliche Karriere in der WP-Praxis maßgeblich von der Qualität der Arbeit und der Beachtung der Regelungen des internen Qualitätssicherungssystems abhängt und dass Verstöße gegen diese Regelungen disziplinarische Folgen haben können.
- Mitarbeitern sind zur Fortbildung die Fachinformationen des Berufsstandes zur Verfügung zu stellen.
- Es ist sicherzustellen, dass eine intensive Kommunikation innerhalb der Praxis die wesentlichen Informationen an alle beteiligten Berufsträger und Mitarbeiter gewährleistet.
- Die Praxisleitung hat dafür Sorge zu tragen, dass Mitarbeiter entsprechende Motivation erfahren, um die verantwortungsvollen Tätigkeiten in der Prüferpraxis sorgfältig und mit Freude erledigen zu können.
- Alle an der Prüfertätigkeit Beteiligten sollten darüber Kenntnis erlangen, welche Erwartungshaltungen Prüfungsmandanten haben und wie diese erfüllt werden können.
2.2 Auftragsabhängige Qualitätssicherungsmaßnahmen
- Für die Durchführung des einzelnen Prüfungsauftrages sind fachliche und organisatorische Anweisungen und Hilfsmittel von der Praxisleitung zur Verfügung zu stellen (z.B. Checklisten).
- Für die Durchführung des einzelnen Prüfungsauftrages ist zu gewährleisten, dass das 4-Augen-Prinzip eingehalten und dokumentiert wird.
- In der Organisation der Prüfungsabwicklung ist eine Berichtskritik zu implementieren.
2.3 Nachschau
Nach § 39 Abs. 1 S. 1 Berufssatzung WP/vBP sind die Berufsangehörigen verpflichtet, eine Nachschau mit dem Ziel durchzuführen, die Angemessenheit und Wirksamkeit des Qualitätssicherungssystems zu beurteilen. Diese soll gewährleisten, dass die Regelungen des Qualitätssicherungssystems in der Praxis durchgängig eingehalten werden.
Die Nachschau kann grundsätzlich nicht von Berufsangehörigen und Mitarbeitern durchgeführt werden, die bei der Durchführung der Auftragsprüfung beteiligt gewesen sind. Sofern in kleinen Praxen entsprechend geeignete Mitarbeiter oder Berufsangehörige nicht zur Verfügung stehen, kann die Auftragsprüfung bei Unternehmen, die keine Unternehmen von öffentlichem Interesse sind (§ 319 a Abs. 1 HGB), auch im Sinne einer Selbstvergewisserung durchgeführt werden. Hierbei kann der Berufsangehörige nach einem gewissen zeitlichen Abstand von 6-9 Monaten eine erneute Überprüfung unter Beachtung der Vorgaben des eingerichteten Qualitätssicherungssystems durchführen und dokumentieren.
Hinweis: Es ist auch denkbar, einen externen Wirtschaftsprüfer mit der Durchführung der Nachschau zu beauftragen, wenn Personen innerhalb der WP-Praxis nicht zur Verfügung stehen.
3. Die externe Qualitätskontrolle
Die Qualitätskontrolle im Sinne des § 57a WPO ist nach dem IDW-Prüfungsstandard „Die Durchführung von Qualitätskontrollen in der Wirtschaftsprüferpraxis (IDW PS 140)“ durchzuführen. Der Entwurf VO 1/2005 „Anforderungen an die Qualitätssicherung in der Wirtschaftsprüferpraxis“ wird spätestens ab 1.1.06 für das Qualitätssicherungssystem in der Wirtschaftsprüferpraxis verbindlich sein. Einige Vorschriften sind bereits 2005 zu berücksichtigen. Zu beachten ist weiterhin das Abschlussprüferaufsichtsgesetz (APAG), das im Wesentlichen ab dem 1.1.06 anzuwenden ist. Allerdings können einige Passagen, insbesondere die damit einhergehenden Änderungen der WPO, auch hier bereits im Jahr 2005 Anwendung finden.
3.1 Prüfungsobjekte der externen Qualitätskontrolle
Die externe Qualitätskontrolle soll die Einhaltung der Grundsätze und Maßnahmen zur Qualitätssicherung des Wirtschaftsprüfers oder der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften und der Berufssatzung gewährleisten. Sie erstreckt sich auf betriebswirtschaftliche Prüfungen i.S.v. § 2 Abs. 1 WPO, bei denen das Berufssiegel geführt wird. Dies bedeutet, dass Gegenstand der Prüfung alle Aufträge des Wirtschaftsprüfers sind, die er mit dem Berufssiegel versehen hat, auch wenn es sich um Aufträge handelt, die keine Pflichtprüfungen i.S. d. §§ 316 ff. HGB sind.
Prüfungsobjekte sind zunächst die Organisation des Qualitätssicherungssystems der zu prüfenden Praxis insgesamt sowie die Einhaltung der Grundsätze und Maßnahmen der Qualitätssicherung bei einzelnen Aufträgen. Der Qualitätskontrollprüfer wird die Maßnahmen daraufhin prüfen,
- wie diese Maßnahmen in der Praxis angewendet werden,
- inwieweit diese Grundsätze und Maßnahmen im Einklang mit gesetzlichen Vorschriften und der VO 1/1995 bzw. VO 1/2005 stehen und
- ob die Einhaltung der vom IDW herausgegebenen fachlichen Standards gewährleistet ist.
Die externe Qualitätskontrolle wird gem. § 57a Abs. 3 WPO durch bei der Wirtschaftsprüferkammer registrierte Wirtschaftsprüfer in eigener Praxis oder Wirtschaftsprüfungsgesellschaften durchgeführt.
3.2 Ziel der Qualitätskontrolle
Die Qualitätskontrolle soll den Qualitätskontrollprüfer in die Lage versetzen, ein Prüfungsurteil über die Angemessenheit und Wirksamkeit des Qualitätssicherungssystems mit hinreichender Sicherheit abzugeben und dies in einem Prüfungsbericht als Ergebnis der Qualitätskontrolle (Qualitätskontrollbericht) zusammenzufassen.
Die Angemessenheit eines Qualitätssicherungssystems liegt vor, wenn es im Einklang mit den gesetzlichen und satzungsmäßigen Anforderungen steht und mit hinreichender Sicherheit eine ordnungsgemäße Abwicklung von Prüfungsaufträgen nach § 2 Abs. 1 WPO, bei denen das Siegel geführt wird, gewährleistet ist. Es umfasst die Einhaltung der Berufspflichten und die Beachtung der vom IDW herausgegebenen fachlichen Standards.
Bei einem Qualitätssicherungssystem ist die Wirksamkeit gegeben, wenn in der zu prüfenden Praxis angemessene Grundsätze und Maßnahmen zur Qualitätssicherung von den Berufsangehörigen und den fachlichen Mitarbeitern vermittelt und in der täglichen Arbeit eingehalten werden. Dies setzt eine permanente Information der Mitarbeiter und die Vermittlung der Bedeutung der Einhaltung der Grundsätze und Maßnahmen für die zu prüfende Praxis voraus.
Der Prüfer für Qualitätskontrolle leitet eine Ausfertigung des Qualitätskontrollberichts nach Abschluss seiner Prüfung der Wirtschaftsprüferkammer zu, die nach Eingang der geprüften Praxis die Teilnahme an der Qualitätskontrolle bescheinigt. Eine Bescheinigung wird dann nicht erteilt, wenn der Qualitätskontrollprüfer die Erklärung versagt, dass durch die Qualitätskontrolle keine wesentlichen Mängel im Qualitätssicherungssystem oder Prüfungshemmnisse festgestellt wurden.
4. Praktisches Ergebnis für die Wirtschaftsprüferpraxis
Die externe Qualitätskontrolle durch den Qualitätskontrollprüfer erfordert selbstverständlich erhebliche Vorarbeiten in der Organisation und in der Dokumentation der abzuwickelnden Prüfungsfälle. Es sind sowohl Checklisten als auch Arbeitspapiere für verschiedene Arbeitsabläufe und -prozesse zu entwickeln, Prüfungsprogramme anzuschaffen und die Handhabung dieser oft nicht einfach zu bedienenden Programme auf die Organisation der Praxis anzupassen und zu vermitteln. Auch das Personalwesen ist oft neu zu strukturieren. Alle diese zusätzlichen Maßnahmen sind jedoch nicht vergeblich, weil sie für die Arbeit des Wirtschaftsprüfers oder vereidigten Buchprüfers von hoher Bedeutung sind und die Qualität der Prüfungsberichte und -ergebnisse erheblich verbessert.