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Was darf eine Auskunft eigentlich kosten? 

Gerald Schwamberger, Steuerberater, Wirtschaftsprüfer, Göttingen

Ein wesentlicher Teil der Tätigkeit eines Steuerberaters besteht darin, Auskünfte an seine Mandanten zu erteilen. Viele Mandanten sind der Meinung, eine kurze Auskunft könne kostenfrei gegeben werden. Zur Erhaltung eines guten Klimas zwischen Mandant und Steuerberater ist dies bei unkomplizierten Fragen kein Problem. Bei sachlich schwierigen Angelegenheiten, Angelegenheiten von besonderer Bedeutung für den Mandanten und eventuell haftungsrechtlichen Problematiken für den Steuerberater ist hingegen immer eine schriftliche Auskunft angezeigt, die angemessen zu berechnen ist.

Was versteht man unter einer Auskunft?

Unter Auskunft versteht man, auf eine Frage eine Information oder aufklärende Mitteilung zu geben. Die von Mandanten gestellten Fragen können mit wenigen Worten beantwortet werden oder sie sind aufwendig und erfordern Rückfragen, um den Sachverhalt zu erkennen. Die Palette der gewünschten Auskünfte ist enorm groß und nach der Bedeutung der Auskunft und ihrer Vergütung differenziert zu beurteilen. Aufgrund der Vielfalt der von Mandanten gestellten Fragen und der dazu zu erteilenden Auskünfte ist hinsichtlich der Vergütung zum einen zu unterteilen in Auskünfte für steuerberatende Tätigkeit i.S. des § 33 StBerG und zum anderen in Auskünfte, die im Rahmen des § 57 Abs. 3 StBerG als vereinbare Tätigkeiten zu werten sind.

Auskünfte für steuerberatende tätigkeit

Eine Vielzahl von Fragen der Mandanten betrifft Angelegenheiten, für die ein Auftrag erteilt wurde. Einen sehr großen Umfang nehmen insbesondere steuerliche und sozialversicherungsrechtliche Fragen für Arbeitnehmer ein, für die der Steuerberater die Lohnabrechnungen erstellt. Eine weitere große Gruppe von Auskünften betrifft Fragen, die im Rahmen von Finanzbuchführungen oder Jahresabschlüssen auftreten, für die der Steuerberater bereits entsprechende Aufträge erhalten hat. Dasselbe gilt für Fragen, die im Zusammenhang mit der Erstellung von Steuererklärungen gestellt werden.

Merke: Nach § 21 Abs. 1 S. 1 StBVV erfordert eine gesonderte Berechnung von Auskünften, dass diese nicht mit einer anderen gebührenpflichtigen Tätigkeit zusammenhängen. Das bedeutet, dass die Auskünfte im Rahmen der vorgenannten Tätigkeiten mit den für diese Tätigkeiten vereinbarten oder abgerechneten Gebühren abgegolten sind.

Erstberatung

Bei der erstmaligen Beratung von Verbrauchern – also von Personen, die bisher noch keine Mandanten beim Steuerberater waren – sind nach § 21 Abs. 1 S. 2 StBVV höchstens 190 EUR zu fordern. Sollte sich nachträglich ergeben, dass im Rahmen der Erstberatung gestellte Fragen später zu einer gebührenpflichtigen Tätigkeit führen, sind die für die Erstberatung erhobenen Gebühren auf die später berechnete Gebühr anzurechnen.

Auskünfte ohne Zusammenhang zu sonstiger gebührenpflichtiger Tätigkeit

Auskünfte, die im Rahmen der steuerberatenden Tätigkeit erteilt werden und mit keiner sonstigen gebührenpflichtigen Tätigkeit in Zusammenhang stehen, sind nach § 21 Abs. 1 StBVV mit einer Wertgebühr zu berechnen. Da es sich in der Regel nicht nur um kurze Auskünfte über bestimmte steuerliche Sachverhalte handeln dürfte, sondern konkrete Sachverhalte vom Steuerberater zu beurteilen sind, ist auch ein Wert des Interesses des Mandanten festzustellen, sodass eine Rahmengebühr i.S. des § 11 StBVV möglich ist. Die zu beachtenden Umstände für die Gebührenbemessung sind in § 11 StBVV ausdrücklich genannt, sodass der Schwierigkeit der beruflichen Tätigkeit, der Bedeutung der Angelegenheit für den Mandanten und dem Haftungsrisiko des Steuerberaters durch die Auswahl des Rahmensatzes Rechnung getragen werden kann. In diesen Fällen ist immer eine schriftliche Darlegung sinnvoll, um die konkrete Auskunft im Zweifelsfall auch beweisen zu können. Für die Höhe der Gebührenbemessung können auch die Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Mandanten herangezogen werden.

Mündliche Auskünfte

Mündliche Auskünfte, die weder eine besondere Schwierigkeit noch ein besonderes Haftungsrisiko des Steuerberaters bedeuten und mit keiner sonstigen gebührenpflichtigen Tätigkeit in Zusammenhang stehen, können ebenfalls berechnet werden. Das sollte dem Mandanten jedoch im Gespräch mitgeteilt werden, um Auseinandersetzungen über die Gebühr zu vermeiden. Soweit bei derartigen Auskünften kein Wert ermittelt oder geschätzt werden kann, ist die Gebührenbemessung mit der Zeitgebühr gem. § 13 StBVV möglich.

Merke: Grundsätzlich sind Auskünfte, die nicht mit einer anderen gebührenpflichtigen Tätigkeit zusammenhängen, nach § 21 Abs. 1 StBVV mit einer Wertgebühr zu berechnen. In Ausnahmefällen ist jedoch auch eine Zeitgebühr möglich. Wenn z.B. bei einer Auskunft über die Übertragung von Vermögen sowohl ertrag- als auch schenkung- und grunderwerbsteuerliche Themen betroffen sind und keine Gegenstandswerte ermittelt werden können, ist die möglicherweise aufwendige Auskunft nach § 21 i.V. mit § 13 StBVV mit der Zeitgebühr zu berechnen.
Hinweis: Hinsichtlich der Höhe der Gebühr ist zu unterscheiden, ob es sich um eine mündliche oder schriftliche Auskunft gehandelt hat. So ist die schriftliche Auskunft in der Regel etwas höher anzusetzen, weil hier üblicherweise Vorbereitungsarbeiten wie ein Literaturstudium, die Inanspruchnahme einer Steuerrechtsdatenbank oder Aktendurchsicht zu berücksichtigen sind. Dasselbe gilt für Auskünfte in steuerstraf- und bußgeldrechtlichen Angelegenheiten. In diesen Fällen ist es angezeigt, eine Gebührenvereinbarung zu treffen.

Straf- und Bußgeldsachen

Problematisch ist es, in strafrechtlichen Angelegenheiten einen Wert des Interesses i.S. des § 10 Abs. 1 S. 3 StBVV zu ermitteln. Auch § 34 Abs. 1 RVG hilft nicht weiter, weil diese Vorschrift ebenfalls auf eine Gebührenvereinbarung hinweist. Nach RVG Teil 4 (Strafsachen) und Teil 5 (Bußgeldsachen) des Vergütungsverzeichnisses für Tätigkeiten in Straf- und Bußgeldsachen gibt es keine Wertgebühren. So kann es vertretbar sein, die Zeitgebühr nach § 13 StBVV anzusetzen (Feiter: Die neue Steuerberatervergütungsverordnung, Rz. 328).

Merke: Bei Auskünften mit besonderer Bedeutung für den Mandanten, besonderen Schwierigkeiten oder größerem Haftungsrisiko des Steuerberaters ist eine schriftliche Vereinbarung äußerst sinnvoll. Im Rahmen von steuerstraf- und bußgeldrechtlichen Angelegenheiten kann die Berechnung von Auskünften auch nach der Zeitgebühr gem. § 13 StBVV erfolgen.

Auskünfte für vereinbare Tätigkeiten

Auskünfte wie z.B. zu betriebswirtschaftlichen Fragen oder zum Controlling etc. sind nach den §§ 612 und 632 BGB abzurechnen. Soweit Auskünfte für Angelegenheiten erfragt werden, für die bereits ein Auftrag erteilt wurde, ist zu prüfen, wie diese entsprechend der Vereinbarung mit dem Mandanten abzurechnen sind. Soweit eine Abrechnung nach Zeitaufwand mit einem diesbezüglichen Stundensatz vereinbart ist, können Auskünfte im Rahmen des erteilten Auftrags mit berücksichtigt werden. Das bedeutet, dass Zeitaufwendungen für die Beantwortung von Auskünften den Zeitaufwand für den Auftrag erhöhen und dort abgerechnet werden können.

Hinweis: Anders ist dies ggf. zu handhaben, wenn für eine vereinbare Tätigkeit ein Pauschalbetrag vereinbart wurde. In diesem Fall können Auskünfte, die inhaltlich dem erteilten Auftrag zuzurechnen sind, nicht gesondert abgerechnet werden – es sei denn, mit dem Mandanten wird eine zusätzliche Vereinbarung getroffen.

Auskünfte für vereinbare Tätigkeiten, für die bisher kein Auftrag erteilt wurde, können nach den §§ 612 und 632 BGB in der Regel nach dem erforderlichen Zeitaufwand und einem angemessenen (üblichen) Stundensatz berechnet werden.

Merke: Auch Auskünfte für vereinbare Tätigkeiten sind hinsichtlich ihrer Schwierigkeit, ihrer Bedeutung für den Mandanten und des Haftungsrisikos für den Steuerberater ihrer Höhe nach angemessen anzusetzen. Dabei ist keine Begrenzung der Höhe nach gegeben, weil die Steuerberatervergütungsverordnung ggf. nur analog angewendet wird.

Keine Rechtsberatungs- oder Steuerberatungs-Hotline

Durch die Rechtsprechung ist die Installation von Rechtsberatungs- oder Steuerberatungs-Hotlines untersagt (z.B. KG Berlin 9.10.01, 5 U 3550/00, Urteil unter dejure.org). Der Steuerberater sollte für seine Mandanten – soweit anspruchsvolle Fragen gestellt werden – daher auch kein Ersatz für eine Steuerberatungs-Hotline sein, sondern seine Leistungen angemessen berechnen.